Satzung
§1
Vereinsname
Der Verein führt den Namen „Historischer Scharfenberger Silberbergbau e.V.
Rechtsstellung und Sitz des Vereins
Der Verein hat seinen Sitz in Klipphausen OT Scharfenberg und ist im Vereinsregister eingetragen.
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.
§2
Zweck und Ziel des Vereins
Die Mitglieder des Vereins sehen ihre Aufgabe darin, die Geschichte des ehemaligen Scharfenberger Silberbergbau zu erforschen, als Kulturerbe zu bewahren und die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Gleichzeitig werden Traditionen und Brauchtum der Bergleute erforscht und gepflegt.
Arbeitsschwerpunkte sind ebenfalls der Ausbau und die Betreuung des König David Erbstollns und das Anlegen eines Bergbaulehrpfades. Dem Heimatverein Scharfenberg bieten die Vereins- mitglieder die Mitarbeit an der weiteren Gestaltung des montanwissenschaftlichen Teils des Museums an. Mit bergbauhistorischen Führungen und einer soliden Öffentlichkeitsarbeit wollen sich die Mitglieder mit Beiträgen zur Erhaltung von Natur und Kultur unserer Heimat aktiv am Tourismusprogramm der Linkselbischen Täler beteiligen.
Es wird angestrebt, mit ähnlichen Vereinen in einen Erfahrungsaustausch zu treten und Zusammenarbeiten zu vereinbaren.
§3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei denn zur Durchführung von satzungsgemäßen Zwecken des Vereins.
Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereis fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein gebietet sich, mit allen Mitteln verantwortungsvoll, und insbesondere mit ihm zukommenden Geldern aus öffentlicher Hand sehr sparsam umzugehen.
§4
Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen durch Antrag werden.
Über Antrag und Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Gleichzeitig erlöschen alle Ämter und Rechte. Beiträge werden nicht zurückerstattet.
Ein Vereinsmitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es dem Verein durch Verstoß gegen die Satzung oder den Interessen des Vereins schwerwiegender Schaden zugefügt hat. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung und ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
§5
Beiträge
Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch die Beiträge der Mitglieder, durch Spenden, Zuwendungen, Fördermittel und Geldern aus Aktivitäten des Vereins.
§6
Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- die Knappschaft.
Als Organ, welches den Verein in der historischen, reviertypischen bergmännischen Paradekleidung bei Auftritten usw. in der Öffentlichkeit und Fachwelt besonders repräsentiert, aber auch spezielles bergmännisches und volkstümlich hier historisch gewachsenes Brauchtum pflegt, wird der Verein die histor. Scharfenberger Bergknappschaft/Bergbrüderschaft zu ge- eignetem Zeitpunkt wieder gründen.
§7
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Geschäftsjahr zusammen. Sämtliche Mitglieder sind schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen unter Beifügung der Tagesordnung einzuladen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
Sie ist dann vom Vorstand unverzüglich einzuberufen und durchzuführen. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann der Vorstand von der Schriftform. und der 2-Wochen- Frist absehen und mündlich einladen.
Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
- die Bestellung des Vorstandes
- die Feststellung des Haushaltplanes
- die Entlastung des Vorstandes
- die Jahresbeiträge der Mitglieder
- die vom Verein durchzuführenden Projekte
- Satzungsänderungen
- die Auflösung des Vereins
- die Wahl des Kassenprüfers
Die Mitgliederversammlung trifft alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitglieder ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter, der gleichzeitig auch immer Protokollführer ist, unterschrieben werden muss.
§8
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Geschäftsführer, dem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
Die Bestellung erfolgt auf 2 Jahre. Eine erneute Bestellung ist zulässig.
Die Bestellung kann vorzeitig nur widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt.
Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein gerichtlich und außer-gerichtlich.
Geschäftsführer und Stellvertreter des Geschäftsführers sind zur Vereinsvertretung jeweils einzeln unterschriftsberechtigt und dafür dem Verein rechenschaftspflichtig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis der neue Vorstand sein Amt angetreten hat.
§9
Geschäftsführer
Der Geschäftsführer erledigt die Aufgaben des Vereins nach Weisung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
§10
Schatzmeister
Der Schatzmeister verwaltet die Finanzen des Vereins und organisiert die Vereins- und Geschäftsbuchhaltung nach den Regeln einer ordentlichen, kaufmännischen Buchhaltung.
Der Verein hat bei einer Bank ein Vereinskonto angelegt.
§11
Kassenprüfer
Es ist ein Kassenprüfer für jeweils 2 Jahre zu wählen.
§12
Haftung
Der Verein haftet mit seinem Vermögen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum für Ansprüche gegen die Vereinigung. Der Verein wird sich gegebenenfalls versichern lassen.
§13
Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Im Falle einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes, ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden, für das Heimatmuseum der Gemeinde Klipphausen OT 01665 Scharfenberg, Bergwerk 12. Weitere Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach der Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 10.10.2008 in Kraft.